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§ 15c StVG

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 142/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15c heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 15c01.07.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 13/2015
§ 15c01.01.201030.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 142/2009
§ 15c01.05.200431.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 15c01.06.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 26/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 142/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 13/2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Eingeschränkter Datenzugriff

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist der Vollzugsdirektion vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.
  2. Absatz 2,Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.
  3. Absatz 3,Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Name, Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geburtsort,
    3. Ziffer 3
      Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114279