Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Teilhefte
§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.Paragraph 25, (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
(2)Absatz 2,In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen
die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;
die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;
die Einzelvorhaben gemäß § 17 Abs. 3;die Einzelvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;die gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 4,;
die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;
die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;
die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.
(3)Absatz 3,Die Teilhefte der Bundesbetriebe haben überdies Wirtschaftsvoranschläge zu enthalten. Diese haben die Erträge und Aufwendungen einschließlich Gewinne oder Verluste im folgenden und im laufenden sowie im vorhergegangenen Finanzjahr auszuweisen. Für die Abfassung dieser Vorschau gilt § 96 sinngemäß.Die Teilhefte der Bundesbetriebe haben überdies Wirtschaftsvoranschläge zu enthalten. Diese haben die Erträge und Aufwendungen einschließlich Gewinne oder Verluste im folgenden und im laufenden sowie im vorhergegangenen Finanzjahr auszuweisen. Für die Abfassung dieser Vorschau gilt Paragraph 96, sinngemäß.
Schlagworte
Ersichtlichmachung, Einnahmenposten, Ansatzgliederung,
Ansatzbezeichnung, Postenbezeichnung
Dokumentnummer
NOR40007704