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§ 25 BHG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 26/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 2501.01.200131.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2501.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 2501.01.198731.12.1999 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 26/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Teilhefte

Paragraph 25, (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

  1. Absatz 2,In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen
    1. Ziffer eins
      die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;
    3. Ziffer 3
      die Einzelvorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      die gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 4,;
    5. Ziffer 5
      die anweisenden Organe;
    6. Ziffer 6
      die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;
    7. Ziffer 7
      die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;
    8. Ziffer 8
      die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.
  2. Absatz 3,Die Teilhefte der Bundesbetriebe haben überdies Wirtschaftsvoranschläge zu enthalten. Diese haben die Erträge und Aufwendungen einschließlich Gewinne oder Verluste im folgenden und im laufenden sowie im vorhergegangenen Finanzjahr auszuweisen. Für die Abfassung dieser Vorschau gilt Paragraph 96, sinngemäß.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

Ersichtlichmachung, Einnahmenposten, Ansatzgliederung, Ansatzbezeichnung, Postenbezeichnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40007704