Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Teilhefte
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Voranschlagsposten einer Untergliederung sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
(2)Absatz 2,In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen
die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;
die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;
die Vorbelastungen gemäß § 45;die Vorbelastungen gemäß Paragraph 45,;
die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;die gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 4,;
die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;
die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;
die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
Schlagworte
Ersichtlichmachung, Einnahmenposten, Ansatzgliederung,
Ansatzbezeichnung, Postenbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094552