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§ 25 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 2501.01.200131.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2501.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 2501.01.198731.12.1999 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Teilhefte

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Voranschlagsposten einer Untergliederung sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
  2. Absatz 2,In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen
    1. Ziffer eins
      die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;
    3. Ziffer 3
      die Vorbelastungen gemäß Paragraph 45,;
    4. Ziffer 4
      die gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 4,;
    5. Ziffer 5
      die anweisenden Organe;
    6. Ziffer 6
      die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;
    7. Ziffer 7
      die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;
    8. Ziffer 8
      die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Schlagworte

Ersichtlichmachung, Einnahmenposten, Ansatzgliederung,
Ansatzbezeichnung, Postenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094552