Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2000Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.Paragraph 3, (1) Der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2)Absatz 2,Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung oder zur Ausfuhr abzufertigen.
Schlagworte
Einfuhrkontrolle, Einfuhrstelle
Dokumentnummer
NOR40007876