Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 576/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2010BGBl.Nr. 576 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.Der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex hat das Einlagen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2)Absatz 2,Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung oder zur Ausfuhr abzufertigen.
Schlagworte
Einfuhrkontrolle, Einfuhrstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010
Dokumentnummer
NOR40091163