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§ 10 AM-VO

Fassungen
01.07.2000 bis 09.08.2002 — BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute10.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 1001.07.200009.08.2002 BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. II Nr. 313/2002

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 10, (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Krane,
  2. Ziffer 2
    sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
  4. Ziffer 4
    Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
  5. Ziffer 5
    Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  6. Ziffer 6
    mechanische Leitern.
  1. Absatz 2,Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. Ziffer 2
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  2. Absatz 3,Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben auf Baustellen Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Schlagworte

Befahreinrichtung, Funktionskontrolle

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008126