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§ 10 AM-VO

Fassungen
ab 10.08.2002 — BGBl. II Nr. 313/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute10.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 1001.07.200009.08.2002 BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 313/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane,
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. Ziffer 5
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      mechanische Leitern,
    7. Ziffer 7
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    8. Ziffer 8
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    9. Ziffer 9
      mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    10. Ziffer 10
      sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. Ziffer 2
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. Absatz 3,Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
    2. Ziffer 2
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    3. Ziffer 3
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  5. Absatz 5,Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Schlagworte

Befahreinrichtung, Funktionskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035120