Rechtstracker.at

§ 29 AM-VO

Fassungen
01.07.2000 bis 31.01.2010 — BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 21/2010
§ 2901.07.200031.01.2010 BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010danach: BGBl. II Nr. 21/2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bolzensetzgeräte

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. Ziffer 4
      Besetzen von Materialien,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. Ziffer 6
      Zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008145