Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bolzensetzgeräte
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
Besetzen von Materialien,
Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR40116550