Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22fParagraph 22 f
Text
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko
§ 22f.Paragraph 22 f,
(1)Absatz eins,Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.
Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments - auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.
Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt
zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.
(2)Absatz 2,Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt Paragraph 22 o,
(3)Absatz 3,Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
am Geldmarkt genommene Einlagen;
die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;
Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40008223