Rechtstracker.at

Art. 1 § 26d LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26d16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26d31.07.201315.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 26d31.12.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 26d23.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26d08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26d08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26d01.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 d

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 26 d, (1) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in den Paragraphen 26 a bis 26 c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. Ziffer eins
    allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater);
  2. Ziffer 2
    in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  1. Absatz 2,Bei Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
  2. Absatz 3,Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubes nach den Paragraphen 26 a, oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach den Paragraphen 26 a, oder 26b vereinbart werden.
  3. Absatz 4,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, kann er Karenzurlaub im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 5,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die Paragraphen 26 a und 26 b,

Schlagworte

Adoptivmutter

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009302