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Art. 1 § 26d LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
16.01.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26d16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26d31.07.201315.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 26d31.12.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 26d23.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26d08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26d08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26d01.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 d

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. I Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 26 d,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Anspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 26 a, bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Ziffer 2
      in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2,Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 26 a, Absatz 5, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 26 a, oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 26 a, oder 26b vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 26 a, und 26b.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 26 b und 26 c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2019

Schlagworte

Adoptivmutter, Adoptivelternteil

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40212561