Rechtstracker.at

Art. 1 § 26f LAG

Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26f01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 26f31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 26f30.11.201030.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 26f23.06.200429.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26f08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26f08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26f01.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 f

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub

Paragraph 26 f, (1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 26 a, 26 b, oder 26d im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

  1. Ziffer eins
    nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teiles),
  2. Ziffer 2
    bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seines zweiten Karenzurlaubsteiles, sofern der Dienstnehmer die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat,
  3. Ziffer 3
    nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
  1. Absatz 2,Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes nur aus den in Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
  2. Absatz 3,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Adoptivmutter

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009304