Rechtstracker.at

Art. 1 § 26f LAG

Fassungen
08.08.2001 bis 22.06.2004 — BGBl. I Nr. 103/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26f01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 26f31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 26f30.11.201030.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 26f23.06.200429.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26f08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26f08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26f01.07.199007.07.2000 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 f

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

22.06.2004danach: BGBl. I Nr. 64/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

Paragraph 26 f, (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den Paragraphen 26 a, 26 b, oder 26d im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

  1. Ziffer eins
    nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
  2. Ziffer 2
    nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
  1. Absatz 2,Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
  2. Absatz 3,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Adoptivmutter

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40022250