Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.06.2000 bis 30.11.2014 — BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.12.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 79/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022
§ 230.06.200030.11.2014 BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisbindung bei Büchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.06.2000BGBl. I Nr. 45/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2014danach: BGBl. I Nr. 79/2014

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig übernimmt;
  2. Ziffer 2
    Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt;
  3. Ziffer 3
    Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher veräußert;
  4. Ziffer 4
    Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. Ziffer 5
    Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
  6. Ziffer 6
    Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des Paragraph eins,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40009329