Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.12.2014 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 79/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.12.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 79/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022
§ 230.06.200030.11.2014 BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisbindung bei Büchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. I Nr. 79/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig übernimmt;
  2. Ziffer 2
    Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucher in Österreich veräußert;
  3. Ziffer 3
    Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher veräußert;
  4. Ziffer 4
    Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. Ziffer 5
    Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
  6. Ziffer 6
    Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des Paragraph eins,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
  7. Ziffer 7
    E-Book, ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40165272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/45/P2/NOR40165272