Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisbindung bei Büchern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig übernimmt;Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig übernimmt;
Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucher in Österreich veräußert;Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph eins, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucher in Österreich veräußert;
Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher veräußert;Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher veräußert;
Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph eins, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph eins, an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des Paragraph eins,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
E-Book, ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40165272