Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.06.2000 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.200931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 82/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022
§ 330.06.200031.07.2009 BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisbindung bei Büchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.06.2000BGBl. I Nr. 45/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 82/2009

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Preisfestsetzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des Paragraph eins, ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des Paragraph eins, einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Ein Importeur, der Waren im Sinne des Paragraph eins, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Absatz 2, den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.
  4. Absatz 4,Auf reimportierte Waren im Sinne des Paragraph eins, findet Absatz 3, keine Anwendung, wenn diese allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
  5. Absatz 5,Zum nach Absatz eins bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des Paragraph eins, in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40009330