Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.2009 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 82/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.200931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 82/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022
§ 330.06.200031.07.2009 BGBl. I Nr. 45/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisbindung bei Büchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 82/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 196/2022

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Preisfestsetzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des Paragraph eins, ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des Paragraph eins, einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Der Importeur ist an den vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Letztverkaufspreis empfohlen, so darf der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des Paragraph eins, kann der Importeur, der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
  4. Absatz 4,Zum nach Absatz eins bis 3 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des Paragraph eins, in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2009,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40109649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/45/P3/NOR40109649