Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2000BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 76Artikel eins, Paragraph 76
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 76.Paragraph 76,
Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt. Dienstgeber im Sinne der Paragraphen 76 a bis 94 e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
Schlagworte
Beschäftigungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR40009349