Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 76Artikel eins, Paragraph 76
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 76.Paragraph 76,
Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt Dienstgeber im Sinne der Paragraphen 76 a, bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt
Schlagworte
Beschäftigungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR40122517