Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernsehsignalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Schlichtungsstelle
§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist.Paragraph 8, (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ein Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.
Dokumentnummer
NOR40009421