Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19aArtikel eins, Paragraph 19 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 8 und 19.Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß Paragraphen 8 und 19,
(2)Absatz 2,Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß Paragraphen 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 11 sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß §§ 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend zu machen.Abweichend von Paragraph 11, sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß Paragraphen 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend zu machen.
(4)Absatz 4,Mit Ablauf des 30. September 2000 erlischt
die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 bis 4,die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß Paragraph 13, Absatz 2 bis 4,
die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach § 13 Abs. 5.die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Paragraph 13, Absatz 5,
(5)Absatz 5,Die Fonds gemäß §§ 14 und 15 sind aufzulösen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Auflösung der Fonds zu treffen.Die Fonds gemäß Paragraphen 14 und 15 sind aufzulösen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Auflösung der Fonds zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR40009475