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Art. 1 § 19a EFZG

Fassungen
01.01.2001 bis 08.10.2002 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 19a09.10.200222.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 158/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 19a01.01.200108.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 1 § 19a01.07.200031.12.2000 BGBl. I Nr. 44/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002danach: BGBl. I Nr. 158/2002

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß Paragraphen 8 und 19,
  2. Absatz 2,Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß Paragraphen 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 11, sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß Paragraphen 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Mit Ablauf des 30. September 2000 erlischt
    1. Ziffer eins
      die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß Paragraph 13, Absatz 2 bis 4,
    2. Ziffer 2
      die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Paragraph 13, Absatz 5,
  5. Absatz 5,Die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG haben für das Geschäftsjahr 2000 einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz samt Einzelnachweisungen zu allen Positionen der Bilanz bestehen muss, zu verfassen und bis zum 31. März 2001 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dem Rechnungshof und dem Hauptverband vorzulegen. Rücklagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind nicht mehr zu bilden. Gleichzeitig ist das verbleibende Finanzvermögen des Erstattungsfonds an den Hauptverband abzuführen.
  6. Absatz 6,Nach Vorlage des Rechnungsabschlusses und Übermittlung des verbleibenden Finanzvermögens ist der jeweilige Erstattungsfonds des Krankenversicherungsträgers aufzulösen. In der Liquidationsbilanz ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten sind in die ordentliche Gebarung des Krankenversicherungsträgers zu übernehmen. Aufwendungen und Erträge aus verbleibenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, die nach Liquidation des Erstattungsfonds auftreten, sind in der ordentlichen Gebarung des Krankenversicherungsträgers als „sonstige und außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „sonstige und außerordentliche Erträge“ zu verrechnen.
  7. Absatz 7,Anstelle des Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 2, für das Geschäftsjahr 2000 hat der Hauptverband über das gesamte Vermögen seines Erstattungsfonds einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Rechnungshof bis zum 30. April 2001 vorzulegen. Dabei hat der Hauptverband die Übernahme des Vermögens der Krankenversicherungsträger in einer Einzelnachweisung zur Position „allgemeine Rücklage“ gesondert darzustellen.
  8. Absatz 8,Der Hauptverband hat das verbleibende Finanzvermögen bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling dem Bund für Zwecke nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, zu übertragen. Verbleibt danach ein Restbetrag, ist ein Betrag bis zur Höhe von 30 vH des gesamten verbleibenden Finanzvermögens zuzüglich 30 Millionen Schilling dem Bund zu übertragen. Diese Übertragungen haben bis zum 30. April 2001 zu erfolgen. Verbleibt auch danach ein Restbetrag, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Verwendung des Restbetrages durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9,Nach Übertragung des gesamten Finanzvermögens sind der Erstattungsfonds beim Hauptverband sowie die Erstattungsausschüsse aufzulösen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR40013489