Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,.
Text
Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Absatz 3, ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR40009829