Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 46/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 601.04.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 601.07.199831.03.2000 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 46/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 94/2012

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,.

Text

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Absatz 3, ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40009829