Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 94/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 601.04.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 601.07.199831.03.2000 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 94/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Bundesseniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils die gemäß Absatz 3, ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR40142928