Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafgesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000,, zu den Paragraphen 159 und 167, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40009840