Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafgesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000,, zu den Paragraphen 159 und 167, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40009840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafgesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer
Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges
(Anm.: Zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974) Anmerkung, Zu den Paragraphen 88, 121, 153 c bis 153 e und 167, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des § 197 Abs. 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Absatz eins, erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraphen 86, 89, EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des Paragraph 197, Absatz 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR40059917