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§ 25 NVG

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 593/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2501.09.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 2501.01.201031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 2501.01.198231.12.2009 BGBl. Nr. 593/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 593/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 3,Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach Absatz eins, ruht, im Inland einen Ehegatten oder Kinder, gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten vor den Kindern zu.
  4. Absatz 4,Leistungen nach Absatz 3, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn eine solche wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009985

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P25/NOR40009985