Rechtstracker.at

§ 25 NVG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2501.09.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 2501.01.201031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 2501.01.198231.12.2009 BGBl. Nr. 593/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60,), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder – im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss – ihr Kind (Paragraph 57, Absatz 2,) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Absatz eins, tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.
  4. Absatz 3,Hat eine versicherte Person, deren Anspruch nach Absatz eins, ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der versicherten Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu.
  5. Absatz 4,Leistungen nach Absatz 3, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn eine solche wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P25/NOR40168129