Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Versichertenvertreter
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) können nur in der Pensionsversicherung Versicherte und ehemalige Notare sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen, die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.
(2)Absatz 2,Ist ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer zeitweilig an der Ausübung seines Amtes verhindert, so haben die für sie gewählten Stellvertreter sie zu vertreten. Das Gleiche gilt, wenn der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3)Absatz 3,Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zur Neuwahl Abs. 2 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar aus der Hauptversammlung dauernd aus, tritt an seine Stelle der gemäß § 72a Abs. 3 nächstgereihte ehemalige Notar.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zur Neuwahl Absatz 2, entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar aus der Hauptversammlung dauernd aus, tritt an seine Stelle der gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, nächstgereihte ehemalige Notar.
(4)Absatz 4,Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; hiezu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
(5)Absatz 5,Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Der Präsident und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.
§ 38 Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 38, Absatz 4, ist anzuwenden.
Schlagworte
Reisekosten, BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010032