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§ 67 NVG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 6701.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 6701.01.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 6701.08.199731.12.2006 BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versichertenvertreter

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) können nur in der Pensionsversicherung Versicherte und ehemalige Notare sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen, die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,)

  2. Absatz 3,Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zur Neuwahl Absatz 2, entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei Paragraph 72 a, sinngemäß gilt.
  3. Absatz 4,Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; hiezu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
  4. Absatz 5,Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
    2. Ziffer 2
      Der Präsident und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Schlagworte

Reisekosten, BGBl. Nr. 133/1955

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P67/NOR40168146