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§ 24a PKG

Fassungen
01.09.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 73/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 24a01.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 24a03.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 24a16.02.200502.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 24a08.08.200115.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 24a01.09.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 73/2000
§ 24a01.01.199731.08.2000 BGBl. Nr. 755/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. I Nr. 73/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Aufbau der Schwankungsrückstellung

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch drei.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch drei.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand
    1. Ziffer eins
      zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für
      1. Litera a
        Leistungsberechtigte oder
      2. Litera b
        Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers und
    2. Ziffer 2
      zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird,
    eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.
  4. Absatz 4,Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.
  5. Absatz 5,Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zuzüglich der Forderungen gemäß Paragraph 48, nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zuzüglich der Forderungen gemäß Paragraph 48, nicht übersteigt.
  7. Absatz 7,Entsteht nach Anwendung der Absatz eins bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist
    1. Ziffer eins
      für Anwartschaftsberechtigte die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und
    2. Ziffer 2
      für Leistungsberechtigte der 5 vH des zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
    Abweichend von Ziffer eins, kann bei unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte Ziffer 2, angewendet werden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40010119