(2)Absatz 2,Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch drei.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch drei.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.