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§ 24a PKG

Fassungen
16.02.2005 bis 02.08.2006 — BGBl. I Nr. 8/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 24a01.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 24a03.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 24a16.02.200502.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 24a08.08.200115.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 24a01.09.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 73/2000
§ 24a01.01.199731.08.2000 BGBl. Nr. 755/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

16.02.2005BGBl. I Nr. 8/2005

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006danach: BGBl. I Nr. 134/2006

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Absatz 5 bis 9 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 2004 beginnen vergleiche 51 Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

8 aus 2005,).

Text

Aufbau der Schwankungsrückstellung

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch drei.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Anlage 2 zu Paragraph 30,, Formblatt B, Pos. A. römisch drei.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand
    1. Ziffer eins
      zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte und
    2. Ziffer 2
      zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
      1. Litera a
        mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder
      2. Litera b
        deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder
      3. Litera c
        deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung beträgt,
    eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.
  4. Absatz 4,Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.
  5. Absatz 5,Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zuzüglich der Forderungen gemäß Paragraph 48, nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zuzüglich der Forderungen gemäß Paragraph 48, nicht übersteigt.
  7. Absatz 7,Entsteht nach Anwendung der Absatz eins bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Absatz 7, die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3,, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9,Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Absatz 8, ist
    1. Ziffer eins
      für Anwartschaftsberechtigte ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, und
    2. Ziffer 2
      in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, verwaltet werden
    nicht zulässig.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062590