Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2000Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Unterrichtspraktikum
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.Paragraph eins, (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, und des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2)Absatz 2,Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3)Absatz 3,Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4)Absatz 4,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Dokumentnummer
NOR40010196