Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinaroberkommission
§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.Paragraph 99, (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Dokumentnummer
NOR40010522