Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinaroberkommission
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40047300