Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/51Anlage eins /, 51
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
51. VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
Erlernung eines Lehrberufes
51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden. 51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Anwendung von Bestimmungen der Z 4Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4
51.3. Die Z 4.10, 4.12, 4.13 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen. 51.3. Die Ziffer 4 Punkt 10, 4 Punkt 12, 4 Punkt 13 und 4 Punkt 15 sind anzuwenden. Ziffer 51 Punkt eins, gilt nicht für diese Verwendungen.
Berufskraftfahrer
51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt. 51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.
(2)Absatz 2,Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 51.1 lit. b und der Z 4.8 Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b und der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.