Rechtstracker.at

Anl. 1/51 BDG 1979

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/51 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/5101.07.200531.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
Anl. 1/5101.09.200030.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/5101.08.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
Anl. 1/5101.01.199531.07.1999 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

51. VERWENDUNGSGRUPPE P 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

Erlernung eines Lehrberufes

51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4

51.3. Die Ziffer 4 Punkt 10, 4 Punkt 11, 4 Punkt 12 und 4 Punkt 15 sind anzuwenden. Ziffer 51 Punkt eins, gilt nicht für diese Verwendungen.

Berufskraftfahrer

51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.

  1. Absatz 2,Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b und der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171949