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§ 94a GehG

Fassungen
12.08.2000 bis 12.08.2000 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94a heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 94a29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 94a08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 94a12.02.201507.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 94a28.12.201311.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 94a01.01.201227.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 94a30.12.200831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 94a01.01.200529.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 94a13.08.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 94a12.08.200012.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 94a01.09.199230.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

12.08.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

12.08.2000danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 94 a, (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. Ziffer eins
    sie
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 152 c, Absatz 12, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
    2. Litera b
      für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Absatz 3, angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 152 c, Absatz 11, BDG 1979 betraut zu sein, und
  2. Ziffer 2
    ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.
  1. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        ihrer Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94, und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,
  2. Absatz 3,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen,
      1. Litera a
        die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
      2. Litera b
        die nach Paragraph 2, DRSG-AE karenziert sind oder
      3. Litera c
        wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
  3. Absatz 4,Ein Projekt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
    2. Ziffer 2
      der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 147, BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
    3. Ziffer 3
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
  4. Absatz 5,Verwendungen nach den Absatz eins, oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 147, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz eins, oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe

M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe

M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

  1. Absatz 6,Für die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
  2. Absatz 7,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 6, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010733