Rechtstracker.at

§ 94a GehG

Fassungen
01.01.2005 bis 29.12.2008 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94a heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 94a29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 94a08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 94a12.02.201507.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 94a28.12.201311.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 94a01.01.201227.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 94a30.12.200831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 94a01.01.200529.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 94a13.08.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 94a12.08.200012.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 94a01.09.199230.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 94 a, (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. Ziffer eins
    sie
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 152 b, Absatz 2, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 152 c, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 152 c, Absatz 12, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
    2. Litera b
      für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 152 c, Absatz 11, BDG 1979 betraut zu sein, und
  2. Ziffer 2
    ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.
  1. Absatz eins a,Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 147, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
    1. Ziffer eins
      die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
    2. Ziffer 2
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
  2. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,
    2. Ziffer 2
      wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        ihrer Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
      abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,,
    3. Ziffer 3
      wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94,
  3. Absatz 3,Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 87, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 91, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Der Bezug einer Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 6, schließt eine Ergänzungszulage nach Absatz 2, Ziffer eins, aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060385