Rechtstracker.at

§ 3 BB-SozPG

Fassungen
30.12.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2001
§ 301.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2001
§ 330.12.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 94/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1997BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 6/2001

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anlässlich jeder Karenzierung nach Paragraph 2, anstelle der Weiterzahlung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes einen Ersatzbetrag von 130 000 S zu leisten.
  2. Absatz 2,Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Absatz eins, genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
  3. Absatz 3,Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40010755