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§ 3 BB-SozPG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 155/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2001
§ 301.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2001
§ 330.12.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 94/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 155/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes
    1. Ziffer eins
      der angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 15, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
    Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. Absatz eins a,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3,Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40024778