Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40010924