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§ 3 MBG

Fassungen
01.07.2001 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 301.07.200130.11.2019 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
    1. Ziffer eins
      mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
    Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
  2. Absatz 2,Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
    1. Ziffer eins
      derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
      2. Litera b
        ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010924