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§ 3 MBG

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 301.07.200130.11.2019 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
    1. Ziffer eins
      mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.
    Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
  2. Absatz 2,Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
    1. Ziffer eins
      derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
      2. Litera b
        ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie die Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse sind auch im Ausland zulässig, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet haben.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40218312