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§ 84a GewO 1994

Fassungen
01.09.2000 bis 09.07.2015 — BGBl. I Nr. 88/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84a heute10.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 81/2015
§ 84a01.09.200009.07.2015 BGBl. I Nr. 88/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. I Nr. 88/2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015danach: BGBl. I Nr. 81/2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Ziel und Anwendungsbereich

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer eins,), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. Ziffer 2
      in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77 und 77 a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
  4. Absatz 4,Dieser Abschnitt gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
    2. Ziffer 2
      Deponien.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011040