Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84aParagraph 84 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
8a. Abschnitt
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a.Paragraph 84 a,
(1)Absatz eins,Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77, und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
(4)Absatz 4,Dieser Abschnitt gilt nicht für
von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
NOR40172607