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Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung
der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die
Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der
Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der
Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden. Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Ziffer eins Punkt 2, zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen. Bei den Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins Punkt 3 bis eins Punkt 2 Punkt eins Punkt 5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (Paragraph 6,);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (Paragraph 80, Absatz 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie Paragraph 80 a, Absatz 2, vorletzter Satz und Absatz 3, letzter Satz UniStG).
2. Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer
und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist
mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem
Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart
= 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der
Übermittlung und hat folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000”
8 1 Satzart „0”
9 1 Filler
10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1
18 1 Filler
19 1 Dateistatus Z 2.5.2
20 1 Filler
21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3
22 1 Filler
23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.
30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)
Programm-Version)
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat
folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „1”
9 25 Familienname Z 2.5.4
34 25 Vorname(n) Z 2.5.4
59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1
67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3
70 1 Geschlecht m, w
71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3
Universitätsreife
73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5
Universitätsreife
79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4
104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3
107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4
Heimatort
113 20 Heimatort Z 2.5.4
133 10 Filler
143 1 Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN 2.5.6a
144 1 Kennzeichnung für Personenzählung PO 2.5.6b
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den
folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „2”
9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7
10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3
11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3
14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3
Studiums
17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3
20 1 zweite Universität Z 2.5.3
21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8
29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9
30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10
31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11
32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11
33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12
Studiums
34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13
42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3
43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3
44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5
52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5
oder 2. Abschnitt
60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-1)
68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-2)
76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5
sonstiger Abschluß
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem
Muster „JJJJMMTT” zu besetzen, zB „19981224”.
2.5.2 Dateistatus:
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den
vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens acht Wochen
nach Beginn jedes Semesters durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung
für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte
gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.
Anlage 4 und Anlage 6 Z 1 und 2).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und
mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation
„ß”=„SS” zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen
Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche
Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife” ist nach dem Muster „JJJJMM” zu besetzen, zB „199806”. Beim Schulformen-Code „98” ist dieses Feld mit „000000”, beim Schulformen-Code „99” mit „999999” zu besetzen.
2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; dies gilt auch für die Universität, die gemäss § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.2 und 1.1.4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; dies gilt auch für die Universität, die gemäss Paragraph 2, Absatz 6, am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen vergleiche Anlage 8, Ziffer eins Punkt eins Punkt 2 und eins Punkt eins Punkt 4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem
ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.3); dies gilt auch für die Universität, die gemäß § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer. ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen vergleiche Anlage 8, Ziffer eins Punkt eins Punkt 3,); dies gilt auch für die Universität, die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit "U", ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit "A" zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( §§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( Paragraphen 34, 41 und 80 Absatz 2 und 80 a Absatz 2, UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3. Eine "V"-Codierung (Anlage 6 Z 4.5) ist auf "F" oder "Z" umzusetzen. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, römisch zehn, Y und Z gemäß Anlage 6 Ziffer 4 Punkt 3, Eine "V"-Codierung (Anlage 6 Ziffer 4 Punkt 5,) ist auf "F" oder "Z" umzusetzen. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts-)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 "Anfängermarke für Fach-1" entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; "Anfängermarke für Fach-2" entspricht dem zweiten (Unterrichts-)Fach. Die Anfängermarke "A" ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts-)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen. Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (Paragraph 80, Absatz 2, UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts-)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4 vorliegt.2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4,) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
3. Studienabschnitte und Prüfungsdaten
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)
sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen
vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung
oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe
erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines
Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines
Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines
Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der
Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)
Bakkalaureats- oder Magisterprüfung
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder
Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl. Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc”) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen vergleiche Anlage 4 Ziffer 2 Punkt 4, sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc”) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, römisch fünf, Y, Z oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Ziffer 3 Punkt eins, zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Ziffer 3 Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 3, die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.
Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.