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Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung
der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die
Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der
Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der
Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden. Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Ziffer eins Punkt 2, zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen. Bei den Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins Punkt 3 bis eins Punkt 2 Punkt eins Punkt 5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (Paragraph 6,);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (Paragraph 80, Absatz 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie Paragraph 80 a, Absatz 2, vorletzter Satz und Absatz 3, letzter Satz UniStG).
2. Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer
und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist
mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem
Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart
= 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der
Übermittlung und hat folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 Matrikelnummern-Feld „0000000''
8 1 Satzart „0''
9 1 Filler
10 8 Stichtag der Dateierstellung Z 2.5.1
18 1 Filler
19 1 Dateistatus Z 2.5.2
20 1 Filler
21 1 übermittelnde Universität Z 2.5.3
22 1 Filler
23 7 Datenverarbeitungsregister-Nummer DVR-Nr.
30 - Filler (ggf. Kennung der (Progr.-Vers.)
Programm-Version)
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat
folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „1''
9 25 Familienname Z 2.5.4
34 25 Vorname(n) Z 2.5.4
59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1
67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3
70 1 Geschlecht m, w
71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3
Universitätsreife
73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5
Universitätsreife
79 25 akademische(r) Grad(e) Z 2.5.4
104 3 Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3
107 6 Postleitzahl der Anschrift am Z 2.5.4
Heimatort
113 20 Heimatort Z 2.5.4
133 10 Filler
143 1 Kennzeichnung für die Personenzählung Z 2.5.6
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den
folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.
8 1 Satzart „2''
9 1 Kennzeichnung von UniStG-Studien Z 2.5.7
10 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3
11 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3
14 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des Z 2.5.3
Studiums
17 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3
20 1 zweite Universität Z 2.5.3
21 8 Zulassungsdatum (Beginndatum) Z 2.5.1, Z 2.5.8
29 1 Zulassungsstatus Z 2.5.9
30 1 Abgangsbescheinigung Z 2.5.3, Z 2.5.10
31 1 Anfängermarke für Fach-1 Z 2.5.11
32 1 Anfängermarke für Fach-2 Z 2.5.11
33 1 Meldung der Fortsetzung des Z 2.5.12
Studiums
34 8 Beendigungsdatum Z 2.5.1, Z 2.5.13
42 1 Studienabschnitt (Fach-1) Z 3.1, Z 3.3
43 1 Studienabschnitt (Fach-2) Z 3.1, Z 3.3
44 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1) Z 2.5.1, Z 3.5
52 8 Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2) Z 2.5.1, Z 3.5
oder 2. Abschnitt
60 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-1)
68 8 Abschlußdatum letzter Abschnitt Z 2.5.1, Z 3.5
(Fach-2)
76 8 Abschlußdatum Doktorat oder Z 2.5.1, Z 3.5
sonstiger Abschluß
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem
Muster „JJJJMMTT'' zu besetzen, zB „19981224''.
2.5.2 Dateistatus:
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den
vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens acht Wochen
nach Beginn jedes Semesters durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung
für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte
gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.
Anlage 4 und Anlage 6 Z 1 und 2).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und
mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation
„ß''=„SS'' zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen
Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche
Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife'' ist nach dem Muster „JJJJMM'' zu besetzen, zB „199806''. Beim Schulformen-Code „98'' ist dieses Feld mit „000000'', beim Schulformen-Code „99'' mit „999999'' zu besetzen.
2.5.6 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN''), so ist dieses Feld mit „N'' zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE''), so ist dieses Feld mit „E'' zu besetzen (vgl. Anlage 8 Z 1.1.2 und 1.1.3). In den übrigen Fällen bleibt dieses Feld leer.2.5.6 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN''), so ist dieses Feld mit „N'' zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE''), so ist dieses Feld mit „E'' zu besetzen vergleiche Anlage 8 Ziffer eins Punkt eins Punkt 2 und eins Punkt eins Punkt 3). In den übrigen Fällen bleibt dieses Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit „U'', ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A'' zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen bleibt dieses Feld leer.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information zum selben Studium zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen (§§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen (vgl. Z 1.2.4), ist im Feld „Zulassungsdatum'' das Beginndatum dieser Studienphase anzugeben.2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information zum selben Studium zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen (Paragraphen 34, 41 und 80 Absatz 2 und 80 a Absatz 2, UniStG) vorliegen vergleiche Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4,), ist im Feld „Zulassungsdatum'' das Beginndatum dieser Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, V, X, Y und Z gemäß Anlage 62.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, römisch fünf, römisch zehn, Y und Z gemäß Anlage 6
Z 4.3 und 4.5. Abweichend von den Verarbeitungscodes auf dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2 der Anlage 1 und Anlage 6 Z 4.3) sind für den Zulassungsstatus eines Studiums folgende Codes zu verwenden: Ziffer 4 Punkt 3 und 4 Punkt 5, Abweichend von den Verarbeitungscodes auf dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2 der Anlage 1 und Anlage 6 Ziffer 4 Punkt 3,) sind für den Zulassungsstatus eines Studiums folgende Codes zu verwenden:
B Beginn des Studiums auf Grund der erstmaligen Zulassung an dieser Universität (resultiert aus Verarbeitungscode „N'')
W Wiederbeginn eines Studiums an dieser Universität, für das die frühere Zulassung an dieser Universität bereits erloschen ist
Bei der Zulassung zu kombinationspflichtigen Studien (§ 80 Abs. 2 UniStG) ist der Code „B'' nur dann anzuwenden, wenn es zu beiden Fächern noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat; bestand zu einem der Fächer bereits eine Zulassung (zB bei Austausch eines Faches eines kombinationspflichtigen Studiums), so sind die Studienzeiten und -leistungen aus verschiedenen Zeiträumen zusammenzuführen und hat die Kennzeichnung mit „W'' zu erfolgen. Bei der Zulassung zu kombinationspflichtigen Studien (Paragraph 80, Absatz 2, UniStG) ist der Code „B'' nur dann anzuwenden, wenn es zu beiden Fächern noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat; bestand zu einem der Fächer bereits eine Zulassung (zB bei Austausch eines Faches eines kombinationspflichtigen Studiums), so sind die Studienzeiten und -leistungen aus verschiedenen Zeiträumen zusammenzuführen und hat die Kennzeichnung mit „W'' zu erfolgen.
Bei den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik, Übersetzen und Dolmetschen sowie dem Lehramtsstudium ist die Zusammenführung mit früher studierten Studienzweigen der Romanistik oder Slawistik, mit den Sprachen der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung oder mit Lehramts-Studienzweigen in analoger Weise durchzuführen und die Kennzeichnung sinngemäß mit „B'' oder „W'' vorzunehmen.
Eine Studienänderung gemäß Z 1.2.4 an derselben Universität ist mit „F'' zu kennzeichnen. Eine Studienänderung gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, an derselben Universität ist mit „F'' zu kennzeichnen.
Für Mitbelegungen gemäß Z 1.2.2 ist der Zulassungsstatus immer mit „F'' anzugeben. Für Mitbelegungen gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2, ist der Zulassungsstatus immer mit „F'' anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts-)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 Bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium an dieser Universität sowie bei der Wiederzulassung zu einem kombinationspflichtigen Studium, bei dem es zu einem (Unterrichts-)Fach noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat (vgl. Z 2.5.9), ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen mittels des Buchstabens „A'' der erstmalige Beginn in diesem Studium (Fach) an dieser Universität zu kennzeichnen; „Anfängermarke für Fach-1'' entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach, „Anfängermarke für Fach-2'' entspricht dem zweiten Fach eines kombinationspflichtigen Studiumsoder dem zweiten Unterrichtsfach. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.2.5.11 Bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium an dieser Universität sowie bei der Wiederzulassung zu einem kombinationspflichtigen Studium, bei dem es zu einem (Unterrichts-)Fach noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat vergleiche Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 9,), ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen mittels des Buchstabens „A'' der erstmalige Beginn in diesem Studium (Fach) an dieser Universität zu kennzeichnen; „Anfängermarke für Fach-1'' entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach, „Anfängermarke für Fach-2'' entspricht dem zweiten Fach eines kombinationspflichtigen Studiumsoder dem zweiten Unterrichtsfach. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Für die Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen ist auf der Basis der Sprachen sinngemäß (vgl. Z 2.5.9) zu verfahren. Für die Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen ist auf der Basis der Sprachen sinngemäß vergleiche Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 9,) zu verfahren.
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I'' zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4 vorliegt. Bei Beurlaubungen im Sinne von § 80 Abs. 10 oder § 80a Abs. 10 UniStG ist dieses Feld für die Dauer der Beurlaubung mit „U'' zu besetzen.2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I'' zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. Bei Beurlaubungen im Sinne von Paragraph 80, Absatz 10, oder Paragraph 80 a, Absatz 10, UniStG ist dieses Feld für die Dauer der Beurlaubung mit „U'' zu besetzen.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG), jedoch in den Fällen gemäß Z 1.2.4 mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, UniStG), jedoch in den Fällen gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
3. Studienabschnitte und Prüfungsdaten
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt'' (für Fach-1 und Fach-2)
sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen
vorgesehen:
leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung
oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe
erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines
Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines
Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines
Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der
Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder
Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl. Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc'') gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen vergleiche Anlage 4 Ziffer 2 Punkt 4, sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc'') gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:
3.2.1 Bildungsregel-1: Bezeichnet die erste Kennzahl ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluß-Codes''; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen'': A, B, C, G, H, N, P, Q, R, T, U, V, Y oder blank.3.2.1 Bildungsregel-1: Bezeichnet die erste Kennzahl ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluß-Codes''; das gilt für die folgenden „Gruppenkennzeichen'': A, B, C, G, H, N, P, Q, R, T, U, römisch fünf, Y oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp'' für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A'' oder „B'', so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P'' in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes'' der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes'' der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen'' „E'' entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt'' sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)'' und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)''. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)'' besetzt sein.3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt'' sind nur jene Werte aus Ziffer 3 Punkt eins, zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)'' und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)''. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)'' besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt'' von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Ziffer 3 Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 3, die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt'' von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.
Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X'' zu setzen.