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Art. 1

Fassungen
01.08.2000 bis 31.10.2006 — BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.11.2006 § → § BGBl. III Nr. 172/2006
Art. 101.08.200031.10.2006 BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2000,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. III Nr. 160/2000

Außerkrafttretensdatum

31.10.2006danach: BGBl. III Nr. 172/2006

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis oder einem Ausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
  2. Absatz 2,Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

NOR40011541