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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. III Nr. 172/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.11.2006 § → § BGBl. III Nr. 172/2006
Art. 101.08.200031.10.2006 BGBl. III Nr. 160/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2006,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. III Nr. 172/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die in der Folge angeführten Personen dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
    1. Litera a
      Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft;
    2. Litera b
      Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie von Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.
    3. Litera c
      Schüler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, gemäß der Voraussetzungen, die im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 (94/795/JI) über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepass gestattet.
  3. Absatz 3,Für die unter Absatz 1 Litera b und Absatz 2 genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

NOR40085197